Zuzahlungen der Aktionäre

Zuzahlungen der Aktionäre
über die  Einlage hinausgehende Zahlungen.  Aktionäre einer AG brauchen grundsätzlich keine Z. zu leisten (§ 54 AktG); so wird die Fungibilität der Aktie gewährleistet. Freiwillige Z. kommen bei der  Kapitalerhöhung gegen Ausgabe von  Vorzugsaktien vor. Die AG muss die durch Z. zufließenden Beträge in der  Kapitalrücklage einstellen (§ 272 II Nr. 4 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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